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Wie die Landesregierung beschlossen hat, ist die Ausübung aller Sportarten – und zwar egal, ob im Freien oder in der Halle – nur noch grundsätzlich im 2G-Modus möglich.
Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).
Des Weiteren gelten die Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten.
Diese umfassen unter anderem betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
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Der Berliner Senat hat die elfte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese tritt am 27. November 2021 in Kraft. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 19. Dezember 2021 Gültigkeit.
Der Berliner Senat hat sich auf eine umfangreiche Ausweitung der 2G-Regel geeinigt. Die Entscheidung dazu erfolgte angesichts der Pandemieentwicklung und der erheblich gestiegenen Inzidenzzahlen bundesweit. Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen gilt 2G.
Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (indoor)
Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauerinnen und Zuschauer). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schülerausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.
Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 iVm. Nr. 2 InfSchMV).
In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.
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Die jeweils gültigen Regeln der Verordnungen (s.u.) sind von allen an den Wettspielen teilnehmenden Vereinen einzuhalten. Darüber hinaus gehende Regelungen eines Heimvereines dürfen nur im Einvernehmen getroffen werden und nicht zulasten des Gastvereines gehen.
Plan Winterrunde 20.11./21.11. Havellandhalle, Wandlitz, Sportforum Kleinmachnow, TVBB
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Im Bereich Tennis gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden.
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Der Berliner Senat hat die zehnte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese ist hier einzusehen. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 28. November 2021 Gültigkeit.
Der Berliner Senat hat sich auf eine umfangreiche Ausweitung der 2G-Regel geeinigt. Die Entscheidung dazu erfolgte angesichts der Pandemieentwicklung und der erheblich gestiegenen Inzidenzzahlen bundesweit. Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen gilt von Montag an 2G.
Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig. Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt künftig für alle Anwesenden (Sportlerinnen und Sportler, Eltern, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionspersonal, Zuschauerinnen und zuschauer) die 2G-Regelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind dabei grundsätzlich von den 2G-Bedingungen ausgenommen.
Zudem gilt:
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schülerausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.
Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 iVm. Nr. 2 InfSchMV)
In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.
Paragraph 33 Wettkampfbetrieb
(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb in gedeckten Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Für den Wettkampfbetrieb im Freien gilt Satz 2, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 12 Absatz 3.
(2) Die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen kann unter die 2G-Bedingung gestellt werden, dann finden die §§ 1 Absatz 2 und 31 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. Personen, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen.
(3) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
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