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Ehrenordnung

Die Ehrenordnung regelt die Würdigung besonderer Verdienste durch den TVBB.

§1 Ehrungen

Der TVBB e.V. kann besondere Verdienste, die sich Vereine oder deren Mitglieder - in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder - um den Tennissport im Verbandsgebiet erworben haben, durch die folgenden Auszeichnungen würdigen:

(a) durch eine Verbands-Ehrenplakette, (b) durch eine Verbands-Ehrennadel in Bronze, (c) durch eine Verbands-Ehrennadel in Silber, (d) durch eine Verbands-Ehrennadel in Gold, (e) durch die Wahl zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsidenten gem. § 7 der Satzung des TVBB e.V.

§2 Grundsätze

(1) Für eine Ehrung ist die Erfüllung in dieser Ordnung festgelegter formaler Voraussetzungen notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Vielmehr müssen die besonderen Verdienste der Vorgeschlagenen nachvollziehbar dargestellt werden.

(2) Mit Ausnahme der Ehrung nach § 1 (a) können nur einzelne Personen ausgezeichnet werden. Eine Person kann nicht mehrfach die gleiche Ehrung erfahren.

(3) Vorgeschlagene Personen müssen der Ehrung von ihrer ganzen Person her würdig sein. Ein Anspruch auf die Zuerkennung einer Ehrungen besteht nicht.

(4) Mitglieder des TVBB e.V. und deren Angehörige können geehrt werden

  • für langjährige verdienstvolle Tätigkeit bis in die Gegenwart,
  • für außergewöhnliche Leistungen von großer Tragweite oder
  • für außerordentliche sportliche Leistungen.

(5) Personen, die einem Mitgliedsverein des TVBB e.V. nicht angehören, können geehrt werden, wenn sie sich herausragende Verdienste um den Tennissport und sein Umfeld im Verbandsgebiet erworben haben.

(6) Antragsberechtigt für Ehrungen gem. § 1 (a)-(d) sind die Vereinsvorstände, die Bezirksvorstände oder das Präsidium des TVBB e.V. Vorschläge sind formlos, aber begründet an das Präsidium zu richten. Über die Ehrung entscheidet das Präsidium des TVBB e.V.

(7) Ehrungen können wegen grob sport- und verbandsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden, insbesondere dann, wenn der Geehrte rechtswirksam von einem Mitgliedsverein des TVBB e.V. ausgeschlossen wurde. Die Aberkennung einer Ehrung kann von dem Mitgiedsverein, welcher die Ehrung vorgeschlagen hat, oder von einem Präsidiumsmitglied des TVBB e.V. beantragt werden. Über die Aberkennung entscheidet das Präsidium, bei einer Aberkennung einer Ehrung gem. §1 (e) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§3 Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft

(1) Die Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft ist die höchste Auszeichnung des TVBB e.V.

(2) Die Vorschlags- und Wahlmodalitäten von Ehrenmitgliedern/ Ehrenpräsidenten sowie deren Rechte sind in der Satzung des TVBB e.V. geregelt.

§4 Verbands-Ehrennadel in Gold

(1) Die Ehrennadel in Gold ist eine außergewöhnliche Ehrung, die nur für ganz herausragende Verdienste um den Tennissport verliehen werden kann. Der zu Ehrende sollte mindestens 20 Jahre auf Verbands-, Bezirks- und/oder Vereinsebene gewirkt haben und mindestens 5 Jahre vorher mit der silbernen Verbands-Ehrennadel ausgezeichnet worden sein. Ausnahmen sind nur für extrem herausragende sportliche Leistungen oder sehr bedeutende, langanhaltend wirkende Verdienste um den Tennissport möglich.

(2) Die Verbands-Ehrennadel in Gold wird durch den Präsidenten des TVBB oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied auf einer Mitgliederversammlung oder einer anderen zentralen Veranstaltung des TVBB oder anläßlich eines Jubiläums überreicht. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.

§5 Verbands-Ehrennadel in Silber

(1) Die Ehrennadel in Silber wird für herausragende Verdienste um den Tennissport verliehen. Der zu Ehrende sollte mindestens 8 Jahre auf Verbandsebene oder mindestens 15 Jahre auf Verbands-, Bezirks- und/oder Vereinsebene verdienstvoll gewirkt haben. Ausnahmen sind nur für herausragende sportliche Leistungen für den TVBB oder für nachhaltige Verdienste um den Tennissport möglich.

(2) Die Verbands-Ehrennadel in Silber wird durch den Präsidenten des TVBB oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied auf einer Mitgliederversammlung oder einer anderen zentralen Veranstaltung des TVBB oder anläßlich eines Jubiläums überreicht. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

§6 Verbands-Ehrennadel in Bronze

(1) Die Ehrennadel in Bronze wird für sehr verdienstvolle, langjährige Arbeit auf Verbands-, Bezirks- oder Vereinsebene verliehen. Der zu Ehrende sollte mindestens 4 Jahre auf Verbandsebene oder mindestens 10 Jahre auf Verbands-, Bezirks- und/oder Vereinsebene gewirkt haben. Ausnahmen sind nur für weit überdurchschnittliche sportliche Leistungen auf Verbandsebene und/oder bei überregionalen Wettkämpfen möglich.

(2) Die Verbands-Ehrennadel in Bronze wird durch den Präsidenten des TVBB oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied oder dem jeweiligen Bezirksvorsitzenden auf einer Mitgliederversammlung (Bezirks-Mitgliederversammlung) oder einer anderen geeigneten Verbands- oder Bezirksveranstaltung oder anläßlich eines Jubiläums überreicht.

§7 Ehrenplakette des Verbands

(1) Die Ehrenplakette des Verbands kann Mitgliedsvereinen oder einzelnen Vereinsmitgliedern für besonders verdienstvolle Arbeit auf Bezirks- und/oder Vereinsebene verliehen werden. Vereine sollen für besonders auffällige, innovative Entwicklungen oder für gesamtsportliche Erfolge, insbesondere auf dem Gebiet des Jugend- und Seniorensports, oder für besonders wirksame Breitensportarbeit ausgezeichnet werden. Einzelpersonen sollten mindestens 8 Jahre auf Vereinsebene verantwortlich gewirkt haben. Ausnahmen sind möglich.

(2) Die Ehrenplakette wird durch den Präsidenten des TVBB oder durch den jeweiligen Bezirksvorsitzenden auf einer Mitgliederversammlung (Bezirks-Mitgliederversammlung) oder einer anderen geeigneten Verbands- oder Bezirksveranstaltung oder anläßlich eines Jubiläums zusammen mit einem Ehrenbrief überreicht, in dem die Verdienste des Ausgezeichneten kurz zusammengefaßt sind.

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